Der Monteur-Podcast
Ratgeber

Registrierungsnummer bei der Kurzzeitvermietung: was die EU-Verordnung 2026 für Monteurvermieter ändert

Eine Registrierungsnummer für die Kurzzeitvermietung brauchst du nur, wenn deine Gemeinde ein Registrierungsverfahren eingeführt hat; die EU-Verordnung 2024/1028 (seit 20. Mai 2026) schafft keine bundesweite Pflicht. Im Oktober 2026 sind laut Bundesnetzagentur elf Gebiete angeschlossen, darunter Hamburg, Köln und Dortmund. Dort gehört die Nummer in jedes Inserat, auch ohne Buchungsfunktion.

Mit Markus WanningMonteur-Podcast.de · Wissen für Vermieter und Disponenten

Das Wichtigste in Kürze

  1. Keine Pflicht für alle. Länder und Kommunen entscheiden selbst, ob sie ein Registrierungsverfahren einführen. Ohne Verfahren am Objektort gibt es auch keine Nummer.
  2. Monteure sind nicht ausgenommen. Die Verordnung erfasst ausdrücklich auch Aufenthalte aus geschäftlichen Gründen. Ausgenommen sind Unterkünfte, die in der Regel ein Jahr oder länger vermietet werden, sowie Hotels und Pensionen.
  3. Die Plattform meldet, nicht du. Wer online buchbar ist (Airbnb, Booking.com und Co.), dessen Übernachtungen, Gästezahlen und Adresse übermittelt die Plattform monatlich an die Bundesnetzagentur. Reine Inseratsportale melden nichts.
  4. Ortsrecht geht weiter. In Hamburg und den NRW-Städten muss die Nummer in jeder Werbung stehen, unabhängig vom Kanal. Bei Verstößen sind dort Bußgelder bis 500.000 € möglich.
  5. Eine Nummer ist keine Erlaubnis. Zweckentfremdung und Baurecht prüfst du getrennt.
Vermieter prüft auf dem Smartphone ein Inserat, daneben ein Schreiben der Stadt und ein Schlüsselbund

Was regelt die EU-Verordnung 2024/1028?

Geregelt wird in der EU-Verordnung 2024/1028, wie Gemeinden Kurzzeitvermietungen registrieren und wie Buchungsplattformen ihnen Daten dazu liefern; Vermietungen verbietet oder begrenzt sie nicht. Die Verordnung trägt einen sperrigen Titel: Erhebung und Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften. Im Kern geht es um zwei Dinge. Gemeinden sollen wissen, welche Wohnungen kurzfristig vermietet werden. Und Plattformen sollen ihnen die Zahlen dazu liefern.

Beschlossen wurde sie im April 2024, anwendbar ist sie seit dem 20. Mai 2026 (Art. 19). Sie gilt in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ein deutsches Gesetz musste nur die Zuständigkeiten klären. Das ist im Digitale-Dienste-Gesetz passiert (§§ 22a, 22b, 33 DDG):

  • Seit Juli 2026 läuft bei der Bundesnetzagentur die zentrale digitale Zugangsstelle, auf Englisch Single Digital Entry Point (SDEP). Das ist eine Datendrehscheibe zwischen Plattformen und Behörden.
  • Die Registrierungsnummern vergibt sie nicht. Das machen ausschließlich Länder und Kommunen.
  • Welche Gebiete teilnehmen, melden die Länder an die Bundesnetzagentur, die eine Liste veröffentlicht.

Was die Verordnung nicht tut: Sie verbietet nichts, sie setzt keine Tagesgrenze, und sie entscheidet nicht, ob deine Vermietung zulässig ist. Art. 2 Abs. 2 stellt ausdrücklich klar, dass nationale und lokale Regeln zu Wohnraum, Bauen und Miete unberührt bleiben. Ob deine Monteurwohnung erlaubt ist, steht weiter im Zweckentfremdungsrecht und im Baurecht.

Was du bei der Registrierung angibst

Führt eine Gemeinde ein Verfahren ein, muss es online, möglichst kostenlos und mit sofortiger Vergabe der Nummer funktionieren (Art. 4 Abs. 3). Abgefragt werden laut Art. 5 je Einheit:

  • genaue Adresse mit Etage oder Wohnungsnummer
  • Art der Unterkunft
  • ob du sie ganz oder teilweise vermietest und ob es dein Haupt- oder Zweitwohnsitz ist oder ein reines Vermietungsobjekt
  • höchste Zahl an Schlafplätzen und Gästen
  • ob eine Genehmigung nötig ist und ob du sie hast

Dazu kommen deine Kontaktdaten, bei einer GmbH Handelsregisternummer und Vertreter. Für die Richtigkeit haftest du selbst (Art. 5 Abs. 6). Stellt die Behörde später Fehler fest, kann sie die Nummer aussetzen oder widerrufen und die Plattform anweisen, dein Inserat zu löschen (Art. 6).

Fällt die Monteurvermietung unter Kurzzeitvermietung?

Ja, die Vermietung an Monteure ist nach der EU-Verordnung 2024/1028 meist Kurzzeitvermietung. Erwägungsgrund 6 der Verordnung ist da deutlich: Kurzfristige Vermietung ist nicht auf Urlaub beschränkt, sondern umfasst auch Aufenthalte zu Geschäfts- oder Studienzwecken. Die Bundesnetzagentur schreibt dasselbe in ihren Antworten auf häufige Fragen. Dass deine Gäste auf Montage sind, hilft dir also nicht.

Die Grenze nach oben zieht die Verordnung grob: Unterkünfte, die in der Regel ein Jahr oder länger an dieselben Leute gehen, sind keine Kurzzeitvermietung. Die genaue Definition überlässt sie dem nationalen Recht. Und genau da wird es für Monteurvermieter unübersichtlich, denn jedes Land und jede Stadt zieht die Linie selbst.

Drei Konstellationen aus dem Alltag:

Dein Modell Unter die Verordnung? Worauf es ankommt
Ganze Wohnung, wechselnde Teams, Buchungen von einer Woche bis drei Monate ja, typischer Fall Registrierungsverfahren am Ort, Zweckentfremdung, Baurecht
Einzelzimmer im eigenen Haus, ab und zu ein Monteur ja, wenn entgeltlich und kurzfristig Ortsrecht: in Hamburg auch Zimmer ab 2027 nur 8 Wochen genehmigungsfrei
Möblierte Wohnung, ein fester Mitarbeiter einer Firma für 14 Monate eher nein Mietrecht, Vertragsdauer, tatsächliche Nutzung

Ausgenommen sind nach Art. 3 Nr. 1 Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Hostels und Motels, außerdem Campingplätze. Ein Monteurhaus, das baurechtlich als Beherbergungsbetrieb genehmigt und als Pension geführt wird, kann deshalb außerhalb der Verordnung liegen. Ob das für dein Haus gilt, hängt von der Genehmigung ab, nicht vom Namen auf dem Klingelschild. Kläre das mit der Gemeinde, bevor du dich darauf verlässt.

Welche Plattformen müssen Nummern abfragen und Daten melden?

Nummern abfragen und Daten melden müssen nur Online-Plattformen, auf denen Gäste direkt buchen (Art. 3 Nr. 5 VO 2024/1028); reine Inseratsportale haben keine Pflichten. Diesen Unterschied übersehen viele Monteurvermieter, in beide Richtungen.

Die Verordnung gilt nur für Online-Plattformen, auf denen Gäste den Vertrag direkt abschließen können (Art. 3 Nr. 5). Erwägungsgrund 8 schließt Websites ausdrücklich aus, die Gastgeber und Gäste nur zusammenbringen, ohne beim Vertragsschluss mitzuwirken. Die meisten klassischen Monteurzimmer-Portale arbeiten genau so: Inserat, Telefonnummer, Anfrage per Mail, Vertrag direkt mit dir.

Plattformen mit Direktbuchung müssen in Gebieten mit Registrierungsverfahren:

  • dich fragen, ob deine Unterkunft in einem solchen Gebiet liegt (Art. 7 Abs. 1 a)
  • die Nummer verlangen, bevor das Inserat online geht, und sie sichtbar anzeigen (Art. 7 Abs. 1 b)
  • Nummern per Stichprobe prüfen; die Bundesnetzagentur plant das ab Oktober 2026
  • monatlich die Tätigkeitsdaten an die Bundesnetzagentur melden (Art. 9), erstmals am 1. September 2026 rückwirkend für Juli und August

Kleine Plattformen mit weniger als 4.250 Angeboten im Monatsschnitt melden nur zum Quartalsende (Art. 9 Abs. 2).

Was übermittelt wird:

Datenfeld Beispiel
Registrierungsnummer die Nummer deiner Einheit
genaue Adresse Straße, Hausnummer, Etage
URL des Inserats der Link zum Angebot
Zahl der Übernachtungen 23 Nächte im September
Gäste pro Nacht 4
Wohnsitzland jedes Gastes Deutschland, Polen, Rumänien

Namen deiner Gäste stehen nicht darin. Die Behörden dürfen die Daten höchstens 18 Monate aufbewahren (Art. 12 Abs. 3).

Verstößt die Plattform, drohen ihr nach § 33 Abs. 5b und 6 DDG Bußgelder bis 300.000 € bei falsch gestalteter Eingabemaske und bis 100.000 € bei fehlerhafter Datenübermittlung. Für dich als Gastgeber regelt das DDG keine Bußgelder. Die kommen aus dem Landes- und Ortsrecht, und die sind deutlich höher.

Und das Inseratsportal ohne Buchung? Es muss nach der Verordnung weder Nummern abfragen noch Daten melden. Deine eigene Pflicht bleibt trotzdem: Hamburg und die NRW-Städte verlangen die Nummer in jeder Anzeige, egal auf welchem Kanal. Und weil das Portal nichts meldet, musst du in NRW jede Belegung selbst anzeigen (dazu unten mehr).

Wo gibt es 2026 schon eine Registrierungsnummer?

Eine Registrierungsnummer nach der EU-Verordnung gibt es Stand 1. Oktober 2026 in elf Gebieten: neun Städten in Nordrhein-Westfalen, Hamburg und Tübingen. Die Bundesnetzagentur führt eine Liste aller Gebiete, die am Datenaustausch teilnehmen. Stand 1. Oktober 2026 sind es elf:

Bundesland Gebiete Name der Nummer
Nordrhein-Westfalen Aachen, Bonn, Brühl, Dortmund, Düsseldorf, Frechen, Köln, Münster, Wesseling Wohnraum-ID (Wohnraum-Identitätsnummer)
Hamburg ganzes Stadtgebiet Wohnraumschutznummer
Baden-Württemberg Tübingen vor Ort prüfen

Neue Gemeinden waren zum Stand der Liste nicht angekündigt. Das kann sich schnell ändern, denn jede Gemeinde, die auf die Plattformdaten zugreifen will, braucht ein Registrierungsverfahren (Art. 4 Abs. 2). Für Städte mit Wohnungsnot ist das ein starker Anreiz.

Zwei Dinge fehlen in der Liste, obwohl man sie dort erwarten würde. Berlin hat seit Jahren eine Registriernummer, ist aber noch nicht am Datenaustausch angeschlossen (Details unten). München verlangt nach seiner Zweckentfremdungssatzung seit August 2026 eine Registrierungsnummer bei Plattformen, taucht in der Liste vom 1. Oktober aber ebenfalls nicht auf. Für dich heißt das: Die Liste der Bundesnetzagentur zeigt, wo Plattformen melden. Ob deine Stadt eine eigene Nummernpflicht hat, steht in deren Satzung.

Hamburg, NRW, Berlin: drei Beispiele im Detail

Hamburg vergibt die Wohnraumschutznummer, die NRW-Städte die Wohnraum-ID, und Berlin nutzt weiter seine bisherige Registriernummer, bis das neue Verfahren läuft.

Hamburg: Wohnraumschutznummer

Hamburg hat das Wohnraumschutzgesetz zum 20. Mai 2026 an die EU-Verordnung angepasst. Was gilt:

  • Wer Wohnraum ganz oder teilweise kurzzeitig an wechselnde Nutzer überlässt, braucht eine Wohnraumschutznummer, auch wenn die Nutzung genehmigungsfrei ist (§ 13 Abs. 5 bis 7 HmbWoSchG).
  • Beantragt wird online über das Hamburger Serviceportal mit BundID oder Mein Unternehmenskonto. Bei genehmigungsfreier Nutzung der Hauptwohnung kommt die Nummer meist sofort. Gebühren: keine.
  • Die Nummer muss in jeder Anzeige und Werbung gut sichtbar stehen. Inserate ohne Nummer oder mit falschen Angaben kosten bis zu 500.000 € Bußgeld.
  • Genehmigungsfrei sind höchstens acht Wochen im Kalenderjahr. Die alte Ausnahme, nach der du bis zur Hälfte deiner Wohnfläche unbegrenzt kurzzeitig vermieten durftest, fällt zum 1. Januar 2027 weg.
  • Die Nummer erlischt, wenn du für die Räume nicht mehr selbst nutzungsberechtigt bist.
  • Gastgeber müssen keine Daten mehr selbst melden, das übernehmen die Plattformen.

Für Monteurvermieter interessant: Langfristige Vermietung gilt in Hamburg in der Regel ab sechs Monaten als genehmigungsfrei, unter Umständen schon ab drei Monaten, etwa wenn Berufstätige ihren Lebensmittelpunkt vorübergehend nach Hamburg verlegen. Ein Monteurteam, das jede Woche nach Hause fährt, wird diese Hürde selten nehmen.

Nordrhein-Westfalen: Wohnraum-ID

NRW regelt das über das Wohnraumstärkungsgesetz und die Satzungen der Städte. Am Beispiel Köln, dessen Satzung zum 1. Juli 2026 aktualisiert wurde:

  • Kurzzeitvermietung von Wohnraum ist ab dem ersten Tag anzeigepflichtig. Die Anzeige läuft seit Juli 2022 über ein landeseinheitliches Online-Verfahren, in dem du gleichzeitig die Wohnraum-ID bekommst.
  • Bis 90 Tage im Kalenderjahr ist das genehmigungsfrei, bei von Studierenden gemietetem Wohnraum bis 180 Tage. Darüber brauchst du eine Zweckentfremdungsgenehmigung. Köln erteilt sie nur ausnahmsweise und verlangt mindestens 500 € Gebühr.
  • Die Wohnraum-ID muss bei jedem Angebot und jeder Werbung sichtbar sein, online wie in gedruckten Anzeigen.
  • Jede einzelne Überlassung muss der Stadt gemeldet werden. Buchst du über eine Plattform mit Vertragsabschluss, meldet die Plattform. Kommt die Buchung über ein Inseratsportal, per Telefon oder über deine eigene Website, meldest du selbst, und zwar spätestens am zehnten Tag nach Beginn der Überlassung.
  • Wer nicht weiß, ob seine Plattform meldet, kann bei der Bundesnetzagentur nachfragen. Eine Liste der Plattformen gibt es nicht.
  • Verstöße gegen das Zweckentfremdungsverbot kosten bis 500.000 €.

Die übrigen acht NRW-Städte haben eigene Satzungen. Tagesgrenze und ID sind landesweit einheitlich, Gebühren und Details nicht.

Berlin: Registriernummer im Umbruch

Berlin ist das älteste Beispiel. Seit August 2018 muss die Registriernummer bei jedem Angebot einer Ferienwohnung öffentlich sichtbar sein, vergeben wird sie mit der Genehmigung des Bezirksamts. Das Vierte Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes ist am 17. Juni 2026 in Kraft getreten und soll die EU-Verordnung umsetzen. Laut Senatsverwaltung läuft die Technik aber noch im Test, neue Registrierungsnummern nach § 5a ZwVbG werden derzeit nicht vergeben. Bis auf Weiteres gilt die bisherige Nummer. Wer in Berlin vermietet, sollte schon jetzt eine BundID mit Online-Ausweis oder ein Unternehmenskonto anlegen, denn das neue Verfahren wird ausschließlich digital laufen.

Prüfschema: brauchst du eine Nummer?

Ob du eine Registrierungsnummer brauchst, klärst du mit fünf Fragen in dieser Reihenfolge, in weniger als zehn Minuten.

  1. Liegt die Unterkunft in einem Gebiet auf der Liste der Bundesnetzagentur? Wenn ja, gilt dort ein Registrierungsverfahren nach der Verordnung. Weiter mit Frage 3.
  2. Wenn nein: Hat die Stadt eine eigene Nummernpflicht? Suche nach Zweckentfremdungs- oder Wohnraumschutzsatzung und ruf im Zweifel das Wohnungsamt an. Gibt es weder Verfahren noch Satzung, brauchst du keine Nummer. Fertig.
  3. Ist das, was du anbietest, Kurzzeitvermietung im Sinne des Ortsrechts? Wechselnde Teams, Wochen- oder Monatsbuchungen: in aller Regel ja. Langfristige Überlassung an dieselben Personen: möglicherweise nein. Hotel oder Pension mit Genehmigung als Beherbergungsbetrieb: eventuell ausgenommen. Unsicher? Frag die Behörde schriftlich.
  4. Nummer beantragen, eine je Einheit. Die Bundesnetzagentur stellt klar: Jede Unterkunft braucht eine eigene Nummer, auch zwei Zimmer in derselben Wohnung, die du getrennt anbietest. Eine Nummer pro Vermieter gibt es nicht.
  5. Nummer überall eintragen, dann die Grenzen im Blick behalten. Alle Portale, eigene Website, Kleinanzeigen, Aushang. Danach Belegungstage zählen und, wo nötig, Belegungen selbst melden.

Steht am Ende eine Nummer, ist damit nur die Registrierung erledigt. In der Praxis von KWATERA24 (Stand Oktober 2026) gelten Registrierungsnummer und Nutzungsänderung deshalb als zwei getrennte Prüfungen, beide vor dem ersten Vertrag. Ob die Vermietung über die Tagesgrenze hinaus genehmigt werden kann, klärt das Zweckentfremdungsrecht. Wie das abläuft, steht im Artikel Zweckentfremdung beim Monteurzimmer. Ob das Bauamt die Nutzung mitträgt, erklärt Nutzungsänderung für die Monteurwohnung.

Aus der Praxis: wenn die Firma verlängert

Vermieter telefoniert im Flur einer Monteurwohnung und schaut auf einen Wandkalender

Ein ausgedachtes, aber typisches Beispiel. Du vermietest eine Drei-Zimmer-Wohnung in Dortmund mit vier Betten. Wohnraum-ID liegt vor, die Wohnung steht auf zwei Monteurportalen und auf deiner eigenen Seite. Gebucht wird per Telefon und Mail, also melden keine Plattformen für dich.

Zeitraum Gäste Nächte Summe im Jahr
12.01.–22.02. Elektrikerteam, 4 Personen 41 41
09.03.–30.03. Trockenbauer, 3 Personen 21 62
13.04.–08.05. zweites Elektrikerteam 25 87
Anfrage: Verlängerung um drei Wochen +21 108

Bei 87 Nächten bist du knapp unter der Grenze von 90 Tagen. Die Verlängerung würde dich auf 108 bringen. Ohne Zweckentfremdungsgenehmigung darfst du sie nicht annehmen, und die Genehmigung gibt es in Dortmund wie in Köln nur in Ausnahmefällen.

Zwei Fehler liegen nahe. Der erste: die Verlängerung als neue Buchung mit neuer Firma tarnen. Gezählt wird die tatsächliche Nutzung der Wohnung im Kalenderjahr, nicht die Zahl der Verträge. Der zweite: die Meldung vergessen. Weil keine Buchungsplattform beteiligt ist, musst du jede der drei Belegungen spätestens zehn Tage nach Anreise selbst bei der Stadt anzeigen. Wer das auf Zettel und Gedächtnis aufbaut, verliert im Sommer den Überblick.

Die ehrliche Konsequenz aus dem Beispiel: In einer Stadt mit 90-Tage-Grenze trägt eine ganzjährig an Monteure vermietete Wohnung nicht. Entweder du rechnest mit drei Monaten Belegung, oder du suchst ein Objekt in einer Gemeinde ohne Satzung, oder du klärst vorher, ob die Einheit überhaupt geschützter Wohnraum ist.

Fazit

Die EU-Verordnung macht aus der Registrierungsnummer keine Pflicht für alle, sondern einen Baustein, den Gemeinden einführen können. 2026 haben das elf Gebiete getan, weitere werden folgen. Für Monteurvermieter ändert sich vor allem die Sichtbarkeit: Wer über Buchungsplattformen vermietet, liefert der Stadt jeden Monat seine Belegung. Wer direkt vermietet, bleibt in NRW selbst in der Meldepflicht. Prüf deshalb für jedes Objekt die Liste der Bundesnetzagentur und die Satzung am Ort, trag die Nummer in jedes Inserat ein und zähl deine Belegungstage, bevor du die nächste Verlängerung zusagst. Den Gesamtüberblick über die Rechtsfragen findest du im Leitfaden Monteurzimmer vermieten.

Häufige Fragen

Muss ich jetzt überall eine Registrierungsnummer beantragen?

Nein. Eine Pflicht gibt es nur dort, wo das Land die Grundlage geschaffen und die Gemeinde ein Verfahren eingeführt hat. Im Oktober 2026 betrifft das elf Gebiete in Hamburg, NRW und Baden-Württemberg, dazu Städte mit eigener Nummernpflicht wie Berlin und München. Überall sonst brauchst du keine Nummer.

Gilt die EU-Verordnung auch, wenn ich nur an Monteure vermiete?

Ja, der Reisezweck spielt keine Rolle. Die Verordnung nennt Geschäftsreisen ausdrücklich. Entscheidend ist, ob die Unterkunft möbliert, gegen Entgelt und kurzfristig vermietet wird, in der Regel also für weniger als ein Jahr.

Ich inseriere nur auf Monteurzimmer-Portalen ohne Online-Buchung. Betrifft mich das?

Das Portal hat nach der Verordnung keine Pflichten, weil der Vertrag nicht dort geschlossen wird. Deine Pflichten aus dem Ortsrecht bleiben aber: In Hamburg und den NRW-Städten gehört die Nummer in jede Anzeige. In NRW musst du die Belegungen dann selbst melden, weil kein Portal das für dich tut. Welche Portale es für Monteurunterkünfte gibt, steht im Artikel Monteurzimmer inserieren.

Brauche ich für jede Wohnung eine eigene Nummer?

Ja. Die Nummer gehört zur Einheit, nicht zu dir. Bietest du in einer Wohnung zwei Zimmer getrennt an, braucht jedes Zimmer eine eigene Nummer. Kopierst du ein Inserat für ein zweites Objekt, prüf die Nummer, bevor du veröffentlichst.

Ist die Registrierungsnummer eine Genehmigung?

Nein. Sie zeigt nur, dass die Einheit erfasst ist. Ob du sie über die örtliche Tagesgrenze hinaus vermieten darfst, entscheidet das Wohnungsamt nach dem Zweckentfremdungsrecht. Ob die Nutzung baurechtlich passt, entscheidet das Bauamt.

Was passiert, wenn ich die Nummer im Inserat vergesse?

In Hamburg ist schon das Inserat ohne Nummer eine Ordnungswidrigkeit, bis 500.000 € Bußgeld sind möglich. In NRW ebenso. Dazu kann die Behörde die Plattform anweisen, das Inserat zu entfernen. Mit dem Datenaustausch fällt eine fehlende Nummer jetzt deutlich schneller auf als früher.

Meldet die Plattform auch meine Gäste mit Namen an die Stadt?

Nein. Übermittelt werden Adresse, Nummer, Inserats-Link, Zahl der Nächte, Gäste pro Nacht und deren Wohnsitzland. Die Meldepflicht für deine Gäste nach dem Bundesmeldegesetz bleibt davon unberührt, dazu mehr im Artikel Meldepflicht und Meldeschein.

Kommt jetzt eine EU-weite Höchstzahl an Vermietungstagen?

Die Verordnung 2024/1028 enthält keine. Die EU-Kommission hat im September 2026 einen Vorschlag vorgelegt, der regeln soll, unter welchen Bedingungen Städte die Kurzzeitvermietung beschränken dürfen. Beschlossen ist er nicht. Tagesgrenzen wie die 90 Tage in NRW oder die acht Wochen in Hamburg bleiben Ortsrecht.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2024/1028 vom 11.04.2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften, insbesondere Art. 2–7, 9, 12, 19 und Erwägungsgründe 6, 8 – EUR-Lex, abgerufen 18.10.2026
  • Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), §§ 1, 22a, 22b, 33 Abs. 5b und 6, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2026 – gesetze-im-internet.de, abgerufen 18.10.2026
  • Bundesnetzagentur: Kurzzeitvermietungs-Verordnung – Die neue europäische Regulierung, mit Fragen und Antworten, abgerufen 18.10.2026
  • Bundesnetzagentur: SDEP – Areas (Produktivumgebung), Stand 01.10.2026
  • Freie und Hansestadt Hamburg: Wohnraumschutznummer registrieren (Hamburg Service, aktualisiert 17.10.2026); Pressemitteilung „Neue Regeln für die Kurzzeit- und Ferienvermietung“, 06.05.2026
  • Stadt Köln: Wohnraumschutz und Zweckentfremdungsverbot, abgerufen 18.10.2026
  • Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen Berlin: Zweckentfremdungsverbot, abgerufen 18.10.2026

Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Er gibt den allgemeinen Stand vom 18.10.2026 wieder. Für deinen Einzelfall wende dich an eine Anwältin, einen Anwalt oder deine Steuerberatung.

Stand: 18. Oktober 2026 · Nächste Prüfung: 18. April 2027

Markus Wanning

Markus Wanning ist seit 2020 in der Immobilienbranche, Gründer von KWATERA24 und Host von „Der Monteur-Podcast“. Er vermietet selbst an Monteure und Fachkräfte und spricht im Podcast jede Woche über das Geschäft.

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